Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Hiernach schließt jedes Verschulden -also auch einfache Fahrlässigkeit- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus[1].

Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Tatsachen, die auf ein fehlendes Verschulden schließen lassen, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dazu gehört eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darlegung der Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können[2].
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Büroversehens kann nur dann gewährt werden, wenn einem mit der büromäßigen Bearbeitung der Angelegenheit befassten und in der Vergangenheit stets zuverlässigen Mitarbeiter trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation ein Fehler unterlaufen ist[3].
Wird -wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, so muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt. Der Prozessbevollmächtigte muss alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und muss durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen haben.
Bei Bevollmächtigten, die die Rechts- und Steuerberatung berufsmäßig ausüben, ist u.a. die Schilderung der Fristenkontrolle nach Art und Umfang erforderlich und diese durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs glaubhaft zu machen[4].
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründungsfrist für die Revision nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört. Der Prozessbevollmächtigte ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet[5].
Unter Beachtung dieser Maßstäbe haben die Kläger im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat:
Nach den Ausführungen der Kläger hat es ihr Bevollmächtigter unterlassen, nach Eingang der FG-Entscheidung die Ausführungsbestätigung hinsichtlich der Notierung der Revisionsbegründungsfrist zu kontrollieren. Gleichfalls hat es der Prozessbevollmächtigte anlässlich des Fertigens des Schriftsatzes zur Revisionseinlegung vom 10.05.2016 unterlassen, die Erfassung der Revisionsbegründungsfrist (erneut) zu kontrollieren. Nach der Rechtsprechung des BFH gehört es jedoch zu den Pflichten eines Bevollmächtigten im Rahmen des Revisionsverfahrens, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen[6]. Für eine sorgfältige Prüfung bestand auch gerade deswegen Anlass, weil die Revisionsbegründungsfrist auch für einen schwerpunktmäßig mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig keine alltägliche Frist ist.
Danach ist ein Büroversehen ihres Bevollmächtigten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte hat außer einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hindeuten. Er hat nicht weiter ausgeführt, wie im Büro konkret die Fristenkontrolle erfolgt[7]. Auch sein Vortrag, auf der im Büro eingegangenen FG-Entscheidung sei die Revisionsbegründungsfrist notiert gewesen und nur versehentlich von der Büroangestellten nicht erfasst worden, wird nicht durch die Vorlage einer entsprechenden Kopie des Schriftstücks glaubhaft gemacht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. August 2016 – IX R 15/16
- vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, unter B.I. 1., m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 10[↩]
- vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 15.12 2010 – IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809[↩]
- zum Büroversehen vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, unter II. 2.a, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 56 Rz 20, Stichwort „Büroversehen“[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 17.11.2015 – V B 56/15, BFH/NV 2016, 222, unter II. 2.b, m.w.N.[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 222, unter II. 2.c bb, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 13.09.2012 – XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, unter II. 2.b bb[↩]
- vgl. dazu BFH, Beschluss vom 14.12 2011 – X B 50/11, BFH/NV 2012, 440, unter 2.[↩]