Der Steuerberater, die Verpachtung seines Mandantenstamms und die Betriebsaufspaltung

Pachteinnahmen, die ein Steuerberater aus der Verpachtung des Mandantenstamms seiner freiberuflichen Einzelpraxis an die von ihm beherrschte Steuerberatungs-GmbH erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer, weil insoweit eine freiberufliche Betriebsaufspaltung anzunehmen ist.

Der Steuerberater, die Verpachtung seines Mandantenstamms und die Betriebsaufspaltung

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei um „den wesentlichsten und werthaltigsten“ Teil des Betriebsvermögens handelt[1]. Anerkannt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt[2]. Zwar betraf jener Fall die Vermietung von Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenständen und Geräten. Es ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern dies anders sein sollte, wenn der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags ist und wie sich im Streitfall die wesentliche Betriebsgrundlage der (ehemaligen) Freiberuflerpraxis darstellt. Bei dieser Sachlage (Überlagerung der Verpachtung durch eine Betriebsaufspaltung) bedarf es keiner Klärung, ob bereits die Verpachtung des Mandantenstammes für sich genommen (ohne Betriebsaufspaltung) stets zu gewerblichen Einkünften führen muss[3].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. April 2011 – VIII B 116/10

  1. vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 – I R 129/95, BFHE 182, 366, BStBl II 1997, 546[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 13.11.1997 – IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254[]
  3. dafür Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 22 „Verpachtung des Mandantenstammes“[]