Die Sozietät eines Anwalts mit einer Ärtzin und Apothekerin

§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht[1].

Die Sozietät eines Anwalts mit einer Ärtzin und Apothekerin

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.01.2016[1] entschieden: § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3038, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.12 2007[2] geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesellschaft dar, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PartGG).

Nach dem Inhalt der beantragten Eintragung handelt es sich um eine „interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ (Name), deren Gegenstand die Ausübung des selbständigen Berufs des Rechtsanwalts durch den einen Partner und der Ärztin und Apothekerin durch die zweite Partnerin ist, wobei letztere nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben soll.

Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes und diejenige des Rechtsanwalts gehören zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufgeführten Beispielen für die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Gesetzes. Die Tatsache, dass die Ärztin (und Apothekerin) in der Partnerschaft nur gutachterlich und beratend tätig werden soll, steht ihrer Eignung als Partnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG nicht entgegen.

Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufes dar[3]. Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht[4], und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat[5]. Das kommt auch in § 23c der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte MBOÄ 1997[6] zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, „mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben“. Dementsprechend hat im vorliegenden Fall auch die Bayerische Landesärztekammer in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des Berufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft erhoben.

Auch die Ausübung des selbständigen Berufs des Apothekers stellt jedenfalls bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG dar.

Zwar findet sich der Beruf des Apothekers nicht unter den ausdrücklich benannten Beispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ist aber auch die Ausübung „ähnlicher Berufe“ Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die selbständige Ausübung des Berufs des Apothekers stellt, jedenfalls dann, wenn keine Apotheke betrieben, sondern eine gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausübung eines solchen ähnlichen Berufs dar.

Der nur gutachterlich und beratend ausgeübte Apothekerberuf ist den in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ausdrücklich aufgeführten Berufen als ein akademischer Heilberuf ähnlich. Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typischen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist[7].

§ 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG definiert die Freien Berufe als Berufe, die im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt auch der Beruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildung; es werden persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistungen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und mittelbar auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksgesundheit) liegen. Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten besteht unter Berücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden Berufsausübung danach insbesondere mit den anderen Heilberufen, vor allem dem des Arztes, sowie mit dem des Handelschemikers. Weiter besteht eine Nähe zum Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen.

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bewusst von der Aufnahme des Apothekerberufs in den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG abgesehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des Apothekerberufs in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen Vorschriften Vorrang einräumen und der Vorschrift des § 8 ApothG Rechnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf[8]. Zwar wird deshalb der Apotheker auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen Berufen gezählt[9]. Gesetzgeber und Schrifttum stellen hierbei aber auf den Betrieb einer Apotheke und nicht auf die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit eines Apothekers ab. Jedenfalls für einen solchen Fall der nichtgewerblichen Betätigung ist der Apotheker als „ähnlicher Beruf“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG anzusehen, ohne dass dieser Auslegung der gesetzgeberische Wille entgegenstünde.

Entsprechend hat im vorliegenden Fall auch die Bayerische Landesapothekerkammer in ihrer Stellungnahme aus apothekenrechtlicher Sicht gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft keine Einwendungen erhoben.

Der Eintragung stehen auch keine Einwände nach § 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entgegen.

Der Einwand der Rechtsanwaltskammer München, der beabsichtigte Partnerschaftsname „Dr. iur. H. , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. A. , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ sei irreführend und erwecke den Eindruck, dass Heilkunde und Heilfürsorge neben Rechtsberatung angeboten und die Ärztin und Apothekerin ihrerseits Mandatsverträge annehmen und rechtsberatend tätig sein würde, ist nicht begründet. Maßgeblich ist, wie die Verkehrsauffassung, nämlich der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises den Namen bei verständiger Würdigung versteht[10]. Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und Apothekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt werde. Vielmehr geht er bei verständiger Würdigung davon aus, dass jede der beteiligten Professionen sich im Rahmen der eigenen beruflichen Befähigung und Befugnisse zur Verwirklichung des Gegenstands der Partnerschaft einbringt.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg[11] steht § 59a Abs. 1 BRAO der Eintragung der Partnerschaft nicht entgegen. Das OLG Bamberg hat zwar (noch) zutreffend gesehen, dass § 59a Abs. 1 BRAO eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthält, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist jedoch, anders als das Oberlandesgericht Bamberg meint, mit Art. 12 Abs. 1 des GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

§ 59a Abs. 1 BRAO, der bestimmt, dass Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlaubt ist, enthält eine abschließende Regelung der sozietätsfähigen Berufe. Dies ergibt die Auslegung nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen sowie dem Sinn der Vorschrift.

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufe nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs „dürfen“ mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der vergleichbaren Regelung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO enthaltenen Wort „nur“. Der Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleichbaren berufsrechtlichen Vorschriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des § 59a Abs. 1 BRAO nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht lediglich um einen Hinweis des Gesetzgebers, dass er die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten freien Berufen als anwaltstypisch ansieht.

Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen.

Bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994[12] sah man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller Assoziation von Rechtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtlinien (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F.) geregelt, wonach der Rechtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht aber mit Angehörigen anderer Berufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus § 43 BRAO im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, § 14 Nr. 9) und deren Regelungszusammenhang ergebenden Berufsbild her[13]. Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien[14] die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nichtgewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei[15], die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der Berufe[16].

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1987, nach der die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte weder weiterhin als normative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO in Betracht kamen und auch die Generalklausel selbst dem Gesetzesvorbehalt nicht genügte[17], war eine Regelung der statusbildenden grundsätzlichen Pflichten des Rechtsanwalts durch den Gesetzgeber veranlasst[18]. Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994[12] sollten nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vor dem Hintergrund eines seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1.10.1959 gewandelten Verständnisses vom Beruf des Rechtsanwalts „klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen“ aufgestellt, „die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich“ geregelt und „die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden“[19]. Es handele sich „um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen“ seien[20]. Der Gesetzgeber hat dabei die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt.

§ 59a Abs. 1 BRAO ist auch in der Folgezeit einhellig als abschließende Regelung verstanden und angewandt worden[21].

Eine im Zuge der jüngsten Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Erweiterung des Kreises assoziationsfähiger Berufe wurde wieder fallen gelassen: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30.11.2006 sah in § 59a Abs. 4 BRAO eine Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit „Angehörigen vereinbarer Berufe“ vor[22]. Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs „z.B. (…) die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizinrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei (…)“ ermöglicht werden[23]. „Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse“ sei „eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts“ könne „auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich“ einschränke[23]. Diese erweiternde Regelung in § 59a Abs. 4 BRAO wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses aus dem am 12.12 2007 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts[24] gestrichen[25]. „Angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft“ stellte man diese „weitreichende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts“ zurück, um sie „einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben“ vorzubehalten[26]. Zu einem solchen ist es bislang nicht gekommen.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO, im Interesse des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten, dass der Rechtsanwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene Berufskammern unterliegen wie der Rechtsanwalt[27], stehen einem abschließenden Verständnis der Aufzählung in § 59a Abs. 1 BRAO jedenfalls nicht entgegen. Das gesetzgeberische Konzept, sich auf die wirtschaftsberatenden Berufe mit Überschneidungen zur Rechtsberatung zu beschränken, ist auch weder unstimmig noch widersprüchlich umgesetzt.

Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar und nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht[1].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2016 – II ZB 7/11

  1. BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13, NJW 2016, 700 Rn. 4493[][][]
  2. BGBl. I Seite 2840[]
  3. MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 50 mwN; Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 40[]
  4. BGH, Urteil vom 28.10.1992 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.[]
  5. BGH, Urteil vom 14.11.1963 – III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.[]
  6. in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3.06.2011[]
  7. Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 75; MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 66 ff.; vgl. auch BFH, BStBl. – II 93, 100 mwN zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG[]
  8. vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 12/6152, S. 10[]
  9. Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 1 PartGG Rn. 25; MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 43, 79; Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 36, 48; Zimmermann in Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl., § 1 Rn. 57; aA Seibert/Kilian, PartGG, § 1 Rn. 11: ähnlicher Beruf[]
  10. siehe nur Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 35 f. mwN[]
  11. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.04.2011 – 4 W 9/11[]
  12. BGBl. I S. 2278[][]
  13. vgl. AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1978 Stb StR 1/78, BGHSt 28, 199, 204 f.[]
  15. BGH, Beschluss vom 30.06.1986 AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt.1986, 223; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rn. 149 ff.[]
  16. BGH, Beschluss vom 10.11.1975 – AnwZ (B) 10/75, BGHZ 65, 276, 279 f.; Beschluss vom 27.02.1978 AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390 f.; Beschluss vom 04.01.1968 AnwZ (B) 10/67, BGHZ 49, 244, 246 ff.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Jähnke, NJW 1988, 1888, 1893; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 1993, S. 33, Rn. 30[]
  17. NJW 1988, 191, 192 f.[]
  18. vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 19.05.1993, BT-Drs. 12/4993, S. 22[]
  19. BT-Drs. 12/4993, S. 22 f.[]
  20. BT-Drs. 12/4993, S. 23[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2003 AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268 f.; AGH Celle, NJW-RR 2006, 927, 928; AGH Celle, NJW-RR 2003, 129 f.; AGH Baden-Württemberg, NJW-RR 1995, 1017, 1018; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 85; Hartung/v. Wedel, BORA/FAO, 5. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1, 3; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59a Rn. 28, 129; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59a Rn. 7; Kaiser/Bellstedt, Die Anwaltssozietät, 2. Aufl., S. 42, Rn. 42; Damm/v. Mickwitz, JZ 2001, 76[]
  22. BT-Drs. 16/3655, S. 15[]
  23. BT-Drs. 16/3655, S. 83[][]
  24. BGBl. I S. 2840, 2848[]
  25. BT-Drs. 16/6634, S. 54[]
  26. BT-Drs. 16/6634, S. 1, 54[]
  27. BGH, Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 24/00, ZIP 2004, 268, 269 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 12/4993, S. 34[]