Die Daten des Rechtsanwalts im Netz

In der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte ist eindeutig festgelegt, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpfichtet ist (§ 43a BRAO, § 2 Abs. 1 BORA) und diese Plicht nicht nur auf Mitarbeiter, sondern auch auf Personen und Unternehmen ausgedehnt wird, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt (§ 2

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Handakten – und ihre Herausgabe

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat. Diese Verpflichtung des Rechtsanwalts besteht nicht zur zivilrechtlich, sondern auch berufsrechtlich. In dem hier vom

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Der Berufsname im Anwaltsausweis

Eine Rechtsanwältin, die nach ihrer Hochzeit mit Zustimmung ihrer Rechtsanwaltskammer weiterhin unter ihrem Geburtsnamen tätig ist, hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Anwaltsausweises, der ihren Geburtsnamen ausweist, sowie auf Eintragung mit ihrem Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis. Nach § 31 BRAO haben die Rechtsanwaltskammern in ihre Verzeichnisse u.a. den Familiennamen und

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Herausgabe einer Handakte – und das anwaltliche Berufsrecht

Es besteht keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe einer Handakte. Zivilrechtlich besteht ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nach § 675 i.V.m. §§ 666, 667 BGB. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich einen auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag darstellt (§§ 675, 611 BGB). Auf den Anwaltsdienstvertrag

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Steuerberater, aber nicht „Vorsitzender Richter a.D.“

Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ führen. In einem jetzt vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Rechtsstreit ist der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz „Vorsitzender

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Der Steuerberater als ehrenamtlicher Geschäftsführer im Profifussball

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass einem Steuerberater ausnahmsweise erlaubt werden kann, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibt. Der heute 72 Jahre alte Kläger ist seit 1978 als Steuerberater tätig, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft. Seit 1999 war er ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia

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Der ehemalige deutsche Steuerberater als niederländischer Belastingsadviseur

Wird die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall widerrufen, gibt auch eine Bestellung als niederländischer / belgischer Belastingsadviseur und Belastingsconsulent nicht das Recht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland. Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt

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Der deutsche „Belastingsconsulent“

Darf ein deutsches Finanzamt einen deutschen „Belastingconsulent“ (bzw. „Belastingadviseur“) mit Büros in den Niederlanden und Belgien als Bevollmächtigten zurückweisen? Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ja: Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen

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Die englische Ltd. als steuerliche Bevollmächtigte

Eine in England und Wales registrierte Limited mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien, zu deren – in das niederländische Handelsregister eingetragen – Tätigkeitsgebiet u.a. die Steuerberatung zählt und die in Deutschland in einer Vielzahl von Verfahren als steuerlicher Bevollmächtigter (hier: als Prozessbevollmächtigter vor dem Finanzgericht Köln) auftritt, ist

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Anwaltlicher Zweigstellenbriefbogen

Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1

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Nichtzahlung einer Geldbuße und das Berufsrecht

Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen

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Steuerberater als Bank-Vorstand

Ein Mitglied des Vorstands einer Bank darf nicht als Steuerberater bestellt werden, weil die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank ist gewerblich und daher mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme besteht nur, wenn eine

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Der Anwaltsgerichtshof und die Personalakte des Rechtsanwalts

Im Klageverfahren gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft darf der Anwaltsgerichtshof die Personalakten des Rechtsanwalts beiziehen, die Rechtsanwaltskammer ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage verpflichtet. Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Anwaltsgerichtshof ist die ihm zugewiesene gesetzliche Aufgabenerfüllung ,

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Erfolgshonorare

Bestimmten Berufsgruppen – wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – soll künftig gestattet werden, eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren. In einem jetzt in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es, potenzielle Mandanten stünden vor der Entscheidung, ob sie das finanzielle Risiko eingehen wollen, das ein Prozess mit unsicherem Ausgang birgt.

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Prof. Dr. h.c. – der Stuttgarter Rechtsanwalt und die Titel der türkischen Yeditepe-Universität

Ein Rechtsanwalt kann von einem Kollegen in Baden-Württemberg verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des anwaltlichen Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen „Prof.“ und/oder „Dr. h. c.“ ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden

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Steuerberater als „Sanierungsberater“

Ein zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten geschlossener „Beratungsvertrag Sanierung“ ist nicht wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig. Ein solcher SanierungsBeratungsvertrag verstößt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder gegen das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater noch stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar. Keine gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters Eine

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Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren

Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren. Im Berufsrecht gilt allgemein der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung , der auch für Disziplinarmaßnahmen

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Die Fehlüberweisung auf ein Anwaltsanderkonto

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können . Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung

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Finanz-Sanierung und das Rechtsdienstleistungsgesetz

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient. Klare Worte des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06

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