Beraterhaftung – und die nachfolgende Zweithandlung des Mandanten

Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat . Bestand für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert und erweist sich die

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Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern – und die Verjährungsfrist bei der Beraterhaftung

Erfolgt die Erstellung eines Darlehnsvertrages durch einen in einer Sozietät mit Steuerberatern tätigen Rechtsanwalt im Rahmen eines von der Sozietät erarbeiteten Gesamtkonzeptes, so ist dieser Anwalt nicht ausschließend rechtsberatend tätig. Mithin unterfiel die Erstellung des Darlehensvertrages nicht als rechtsberatende Tätigkeit der Verjährungsregel des § 51b BRAO aF. Vielmehr liegt eine

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Der Rechtsanwalt als Mittelverwendungskontrolleur – und seine Berufshaftpflichtversicherung

Ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln eine in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts versicherte anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben

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Der ehemalige Scheinsozius – und die Sekundärhaftung

Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den Anwalt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur analog § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die sekundäre Hinweispflicht verletzt. Findet für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag noch § 51b BRAO

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Scheinsozien und die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Die Sozienklausel in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar. Die Sozienklausel des § 12 I Nr. 1 AVB-A setzt nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche

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Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung

Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind in Deutschland nicht zur Steuerberatung im Inland befugt. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof, dass eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland leisten darf, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung

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Kooperation von Steuerberatern und die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Für die Anwendung der so genannten Sozienklausel genügt eine Kooperation (hier: zwischen Steuerberatern) nicht. Die Grundsätze der Repräsentantenhaftung gelten im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall zweier Brüder, die beide als Steuerberater tätig waren: Deckungsprozess und Trennungsprinzip Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip

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Kompensationsgeschäft bei steuerlicher Fehlberatung

Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen. Der falsch beratene Mandant muss sich mithin kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anrechnen lassen, wenn er einer solchen Empfehlung zu einem risikoträchtigen Kompensationsgeschäft nicht folgt. Keine

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Sittenwidrige Schädigung und die Expertenhaftung

Mit der Frage der Haftung eines Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen musste sich der Bundesgerichtshof jetzt in mehreren Verfahren befassen: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung

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