Auf Beitragsbescheide des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind gemäß § 45 KAG die in § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG genannten Vorschriften der Abgabenordnung für Steuerbescheide sinngemäß anzuwenden. Sie unterliegen deshalb einer besonderen Bestandskraft . Der Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine „sonstige öffentliche Abgabe“
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