Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird. Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

Der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betraf einen Streit zwischen der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts München und einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter „ESCRO Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft“ firmiert, sowie deren Geschäftsführer, einen Rechtsanwalt. Nachdem die Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt darauf hingewiesen hatte, dass eine Zulassung der GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft wegen der in deren Satzung als Unternehmenszweck genannten Treuhandtätigkeiten nicht in Aussicht gestellt werden könne, ließ dieser die entsprechende Passage aus der Satzung der GmbH entfernen. Daraufhin ließ ließ die Rechtsanwaltskammer die GmbH trotz bereits geäußerter Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Firma als Rechtsanwaltsgesellschaft zu. Die GmbH verwaltet treuhänderisch ungefähr 17.000 Fondsbeteiligungen für elf Publikums-Kommanditgesellschaften. Die Rechtsanwaltskammer hält die von der GmbH verwendete Firma für irreführend und unzulässig, weil eine Treuhandtätigkeit nicht Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München – I hat der Klage der Rechtsanwaltskammer stattgegeben[1]. Das Oberlandesgericht München hat dagegen die Klage abgewiesen[2]. Die hiergegen gerichtete; vom Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen; die Beurteilung des Oberlandesgerichts München, ein Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 43b, 59c Abs. 1, § 59k Abs. 1 BRAO, § 6 Abs. 1 BORA sei nicht gegeben, hielt im Ergebnis den Angriffen der Rechtsanwaltskammer stand:
Kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
Der Bundesgerichtshof verneint zunächst einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Der Rechtsanwaltskammer steht ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung des Verkehrs über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der GmbH durch Verwendung des Firmenbestandteils „Treuhandgesellschaft“ nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht zu.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, der von der GmbH verwendete Firmenbestandteil „Treuhandgesellschaft“ sei mit Blick auf die tatsächliche Tätigkeit der GmbH objektiv zutreffend. Der Begriff „Treuhandgesellschaft“ weise auf eine Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten im eigenen Namen hin. Die Rechtsanwalts-GmbH verwalte rund 17.000 Fondsbeteiligungen für elf Publikumsgesellschaften. Sie betätige sich deshalb in nennenswertem Umfang als Treuhänderin. Gegen diese Beurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, wendet sich die Rechtsanwaltskammer nicht.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, der Begriff „Treuhandgesellschaft“ erzeuge beim Verkehr nicht die unrichtige Vorstellung, die Treuhandtätigkeit sei der Schwerpunkt der Tätigkeit der GmbH oder ihre einzige Tätigkeit. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Oberlandesgericht München hat ausgeführt, gegen eine solche Verkehrsauffassung spreche, dass die Firma der GmbH auch die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalte. Ihrer prominenten Platzierung am Ende der Firmierung entnehme der Verkehr den Hinweis, dass es sich nicht um eine reine Treuhandgesellschaft, sondern auch um eine Rechtsanwaltsgesellschaft handele. Der Verkehr messe der Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nicht deshalb eine geringere Bedeutung für die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes bei, weil diese Angabe nach § 59k BRAO gesetzlich geboten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr diese Regelung kenne. Daran ändere auch die Bezeichnung „ESCRO“ nichts. Möglicherweise habe das englische Wort „escrow“ (in deutscher Übersetzung: Treuhandkonto, Treuhandvertrag) die Firmenwahl beeinflusst und den Bestandteil „Treuhandgesellschaft“ verstärken sollen. Der angesprochene Verkehr werde die Bezeichnung „ESCRO“ dennoch als Phantasiewort einordnen, weil das englische Wort „escrow“ auch mit der englischen Sprache gut vertrauten Mitgliedern des angesprochenen Verkehrs kaum geläufig sei.
Diese vom Oberlandesgericht München zur Verkehrsauffassung und zum Fehlen einer Irreführung getroffenen Feststellungen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können im Rechtsanwaltskammersverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Oberlandesgericht München bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat[3]. Ein solcher Rechtsfehler ist nicht erkennbar und wird von der Rechtsanwaltskammer auch nicht geltend gemacht.
Die Firmenbezeichnung der GmbH kann nicht deshalb als irreführend angesehen werden, weil die Treuhandtätigkeit als Unternehmenszweck aus der Satzung der GmbH entfernt worden ist.
Allerdings trifft die Rüge der Rechtsanwaltskammer zu, dass die Rechtsanwaltskammer die Firma der GmbH mit dieser Begründung als irreführend beanstandet hat und dass das Berufungsurteil hierzu keine Ausführungen enthält.
Dies verhilft der Rechtsanwaltskammer jedoch nicht zum Erfolg. Aus den vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellungen zum Umfang der von der GmbH tatsächlich entfalteten Treuhandtätigkeit ergibt sich ohne weiteres, dass auch insoweit keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs vorliegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsanwaltskammer nicht dargelegt, dass ein die Unternehmenstätigkeit beschreibender Bestandteil der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei den beteiligten Verkehrskreisen eine Vorstellung über den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Gesellschaft hervorruft. Macht sich der angesprochene Verkehr über die Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Gedanken, kann er in diesem Punkt keiner Fehlvorstellung erliegen.
Soweit die Rechtsanwaltskammer geltend macht, die Rechtsanwalts-GmbH hebe im Briefkopf der von ihr verwandten Schreiben den Firmenbestandteil „ESCRO Treuhandgesellschaft“ hervor, ist dies für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist nicht die Verwendung des Briefkopfs der GmbH in einer bestimmten Ausgestaltung, sondern das Führen der Firma „ESCRO Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft“. Auf den Vortrag der Beklagten, die Rechtsanwalts-GmbH verwende den von der Rechtsanwaltskammer beanstandeten Briefkopf nicht im geschäftlichen Verkehr, kommt es deshalb nicht an.
Kein berufsrechtlich unzutreffender Unternehmensgegenstand
Der von der Rechtsanwaltskammer gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Angabe eines berufsrechtlich unzulässigen Unternehmensgegenstands in der Firmierung der GmbH begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG noch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43b, 59c Abs. 1, § 59k Abs. 1 BRAO, § 6 Abs. 1 BORA. Das Oberlandesgericht München hat zu Recht angenommen, die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Treuhänderin sei nicht nach § 59c BRAO unzulässig. Deshalb dürfe die Bezeichnung „Treuhandgesellschaft“ in deren Unternehmensbezeichnung genannt werden.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, eine gesetzliche Regelung, nach der Rechtsanwälten oder Rechtsanwaltsgesellschaften Treuhandtätigkeiten verboten seien, bestehe nicht. Die Treuhandtätigkeit zähle typischerweise zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Bei der Abwicklung von Kapitalanlageverträgen würden Rechtsanwälte häufig als Treuhänder eingeschaltet. Nach § 80 Abs. 3 des am 22.07.2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuches seien Rechtsanwälte für die von der GmbH betriebene Tätigkeit als Verwahrstelle für geschlossene alternative Investmentfonds als Treuhänder vorgesehen. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Treuhänder könne eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten darstellen. Selbst wenn das zulässige Tätigkeitsfeld von Rechtsanwaltsgesellschaften auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten beschränkt sei, könne die Tätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften als Treuhänder deshalb nicht als unzulässig bewertet werden. Die Rechtsanwaltskammer habe nicht behauptet, dass die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bei der Treuhandtätigkeit der GmbH keine Rolle spielten und ausschließlich auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beschränkt seien.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsanwaltskammer stand. Das Oberlandesgericht München hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die von der GmbH ausgeübte Treuhandtätigkeit könne gemäß § 59c Abs. 1 BRAO Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag vom Rechtsberatungsgesetz (nunmehr: Rechtsdienstleistungsgesetz) erfasst werden, wenn der Treuhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat[4]. Nicht jeder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossene Treuhandvertrag hat jedoch rechtsberatende Tätigkeiten zum Gegenstand. Vielmehr ist es möglich, dass der Treuhänder keine Verträge abzuschließen hat und auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nur unter engen Voraussetzungen ausüben darf. In einem solchen Fall ist die vom Treuhänder geschuldete Tätigkeit keine Rechtsbesorgung[5].
Das Oberlandesgericht München hat die Treuhandtätigkeit der GmbH als Tätigkeit im Rahmen der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bewertet und deshalb einen Verstoß gegen § 59c Abs. 1 BRAO verneint. Damit hat es den Vortrag der Rechtsanwaltskammer zwar nicht ausgeschöpft. Die Rechtsanwaltskammer hat ihr Klagebegehren vorrangig damit begründet, dass eine im Rahmen von Publikumsgesellschaften erbrachte Treuhandtätigkeit gerade nicht als Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten angesehen werden kann. Es gab für das Oberlandesgericht München angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen differenzierten Betrachtung der Treuhänderstellung in Publikumsgesellschaften auch Anhaltspunkte dafür, dass diese Sichtweise der Rechtsanwaltskammer im Einzelfall zutreffen kann. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig.
Sollte die Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen ihrer Treuhandtätigkeit die Rechte der Treugeber ausüben oder deren Rechtsverhältnisse gestalten, wäre diese Tätigkeit als Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und damit nach § 59c Abs. 1 BRAO als zulässig anzusehen. Hiervon ist das Oberlandesgericht München ausgegangen, ohne dass die Rechtsanwaltskammer dagegen Rügen erhoben hat.
Auch wenn die Rechtsanwalts-GmbH nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, wäre ihr diese Tätigkeit nach § 59c Abs. 1 BRAO nicht verboten.
Die gesetzliche Regelung sieht als Unternehmensgegenstand von Rechtsanwaltsgesellschaften die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten vor. Eine Treuhandtätigkeit wird als möglicher Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht erwähnt[6]. Dennoch kann eine Treuhandtätigkeit Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält – anders als das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 27 Abs. 2 WPO) und das Steuerberatungsgesetz (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 72 StBerG) – keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten eine Treuhandtätigkeit gestattet. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehört seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte[7]. Sie kann daher von Rechtsanwälten auch ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Gestattung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Das Berufsbild eines Rechtsanwalts, der Treuhandtätigkeiten ausführt, liegt im Übrigen dem Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds zugrunde, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (dort: § 80 Abs. 3 KAGB) umgesetzt hat. Da den Rechtsanwälten eine freiberufliche oder gewerbliche Treuhandtätigkeit gestattet ist, kann jedenfalls eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Die aufgeworfene Frage, ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung, das heißt auch eine solche Treuhandtätigkeit, die gegenüber der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Vordergrund steht, mit Blick auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zulässig wäre, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden[8]. Nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsanwaltskammer spielt die Treuhandtätigkeit bei der GmbH nur eine untergeordnete Rolle. Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass die Rechtsanwalts-GmbH eine Vielzahl von Fondsbeteiligungen verwaltet. Aus der Anzahl der verwalteten Beteiligungen kann weder auf den Umfang der hierfür erforderlichen Tätigkeit der GmbH noch darauf geschlossen werden, dass die rechtsberatende Tätigkeit gegenüber der Treuhandtätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung haben kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 18/14
- LG München I, Urteil vom 26.02.2013 – 33 O 5440/12[↩]
- OLG München, Urteil vom 14.11.2013 – 29 U 1315/13[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 = WRP 2013, 1596 – Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 – Vermittlung von Netto-Policen, jeweils mwN; Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 21 = WRP 2015, 444 Monsterbacke II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269 ff.; Urteil vom 18.09.2001 – XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775; Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 393/02, NJW 2004, 2736, 2737; Urteil vom 08.05.2006 – II ZR 123/05, NJW-RR 2006, 1182 Rn. 9[↩]
- BGH, NJW-RR 2006, 1182 Rn. 9[↩]
- zur Frage, ob der in § 59c Abs. 1 BRAO vorgegebene Unternehmensgegenstand von Rechtsanwaltsgesellschaften über die Rechtsberatung hinaus erweitert werden kann: vgl. Brüggemann in Feuerich/Weyland/Vossebürger/Böhnlein/Brüggemann, BRAO, 8. Aufl., § 59c Rn. 3; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59c BRAO Rn. 27; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59c Rn. 7; Hartung, BRAO, 5. Aufl., § 59c Rn. 4; Zuck, MDR 1998, 1317, 1318; Römermann, GmbHR 1999, 1175, 1177[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.03.1985 AnwZ (B) 43/84, BGHZ 94, 65, 70; Urteil vom 09.11.1992 – II ZR 141/91, BGHZ 120, 157, 159; vgl. auch Urteil vom 18.07.2011 AnwZ (BrfG) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 8 bis 10; Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 2/13, BGHZ 202, 92 Rn. 21[↩]
- vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 3036 Rn. 22[↩]