Erfolgt die Erstellung eines Darlehnsvertrages durch einen in einer Sozietät mit Steuerberatern tätigen Rechtsanwalt im Rahmen eines von der Sozietät erarbeiteten Gesamtkonzeptes, so ist dieser Anwalt nicht ausschließend rechtsberatend tätig.

Mithin unterfiel die Erstellung des Darlehensvertrages nicht als rechtsberatende Tätigkeit der Verjährungsregel des § 51b BRAO aF. Vielmehr liegt eine einheitlich zu betrachtende, steuerberatende Tätigkeit der Sozietät vor.
Im hier entschiedenen Fall wurde das steuerrechtliche Beratungsmandat wurde in den Jahren 1999 und 2000 erteilt. Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12 2004[1] geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden. Demnach richtet sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 15.12 2004 nach § 68 StBerG aF. Da die den Verjährungsbeginn auslösende Schadensentstehung regelmäßig die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO voraussetzte[2] und eine anderweitige Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten vor Bekanntgabe der Steuerbescheide im Dezember 2011 nicht eingetreten war[3], ist der Schaden erst nach dem 14.12 2004 entstanden. Für den Verjährungsbeginn ist folglich das neue Recht maßgebend.
Nach dem neuen Recht ist entscheidend, wann der Schaden entstanden ist und die Mandantin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erhielt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für denjenigen, der seine Ansprüche als Begünstigter aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ableitet[4]. Für die Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Schadens ist auch nach neuem Recht die zuvor entwickelte Risiko-Schaden-Formel maßgebend[5]. Danach ist auch jetzt ein Steuerschaden noch nicht entstanden, solange es an der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides fehlt[6], es sei denn, zuvor wäre ein anderer Schaden als der Steuerschaden bereits eingetreten[7].
Da letzteres nicht der Fall war und die Steuerbescheide der Mandantin erst im Dezember 2011 zugegangen sind, ist der bereits im März 2013 gerichtlich geltend gemachte Klageanspruch nicht verjährt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015 – IX ZR 56/15
- BGBl. I S. 3214[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.1992 – IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 ff; vom 12.11.2009 – IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10[↩]
- vgl. für diesen Fall BGH, Urteil vom 23.04.2015 – IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190, Rn. 14; Chab, in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 7 Rn. 97[↩]
- BGH, Urteil vom 13.10.2011 – IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 23[↩]
- Chab, aaO § 7 Rn.200[↩]
- BGH, Urteil vom 23.04.2015, aaO Rn. 11[↩]
- BGH, aaO Rn. 14[↩]