Der Anwaltsgerichtshof und die Personalakte des Rechtsanwalts

Im Klageverfahren gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft darf der Anwaltsgerichtshof die Personalakten des Rechtsanwalts beiziehen, die Rechtsanwaltskammer ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage verpflichtet.

Der Anwaltsgerichtshof und die Personalakte des Rechtsanwalts

Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Anwaltsgerichtshof ist die ihm zugewiesene gesetzliche Aufgabenerfüllung[1], zu der eine umfassende gerichtliche Sachaufklärung gehört.

Der Umstand, dass Personalakten Dritten gegenüber grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind, steht ihrer Beiziehung in gerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Die Vorlage ist in diesen Fällen zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter – Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege – geboten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2014 – AnwZ (Brfg) 23/14

  1. vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 58 Rn. 17; Hartung in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 58 Rn. 9; aA Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 58 Rn. 15[]