Das Berufsbildungsgesetz weist den Rechtsanwaltskammern in § 71 Abs. 4 die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe zu . Spezifische Regelungen über die Aktenführung enthält das Gesetz nicht. Allerdings erlegt § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG – ohne dass eine Öffnungsmöglichkeit normiert wäre – gerade der zuständigen Stelle die Einrichtung und Führung
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