Anlegerschutzanwälte – und ihre Werbebriefe

Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28.12 2009

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Prof. Dr. h.c. – der Stuttgarter Rechtsanwalt und die Titel der türkischen Yeditepe-Universität

Ein Rechtsanwalt kann von einem Kollegen in Baden-Württemberg verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des anwaltlichen Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen „Prof.“ und/oder „Dr. h. c.“ ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden

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Der Kommanditistenbrief zur Mandantenwerbung

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der

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Anwaltliche Schockwerbung auf der Kaffeetasse

„Schockwerbung“ ist nicht nur geschmacklos, sondern – wenn sie durch einen Rechtsanwalt erfolgt – nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch berufsrechtswidrig. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wehrte sich ein Rechtsanwalt gegen belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer zu der von ihm beabsichtigten Werbung. Zugrunde liegt, dass der Rechtsanwalt zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten

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