Anwaltlicher Zweigstellenbriefbogen

Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1

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Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

Eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gegründete Gesellschaft hat nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Dies scheitert nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits daran, dass die Gesellschaft Kommanditgesellschaft (KG) nicht wirksam gegründet wurde. Nach § 161 Abs. 1 HGB ist eine Gesellschaft,

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Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich weder gegen das anwaltliche Berufsrecht noch gegen das Irreführungsverbot, sofern der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der beklagte Rechtsanwalt Partner einer Anwaltskanzlei in

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Die Gesundheit des Rechtsanwalts

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über

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Die Außensozietät als Zusammenarbeitsform zweier Rechtsanwaltssozietäten

Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung

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