Schockwerbung durch Rechtsanwälte

Dass für die Werbung von Rechtsanwälten – vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege – ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme nicht zur Entscheidung

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Anlegerschutzanwälte – und ihre Werbebriefe

Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28.12 2009

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Mandatierung aufgrund der Direktwerbung eines Dritten

Nach §43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Grenze zur unzulässigen Mandatswerbung überschreitet der Anwalt dann, wenn er sich mittels eines Rundschreibens an einen Personenkreis

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Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich weder gegen das anwaltliche Berufsrecht noch gegen das Irreführungsverbot, sofern der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der beklagte Rechtsanwalt Partner einer Anwaltskanzlei in

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Der Kommanditistenbrief zur Mandantenwerbung

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der

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Anwaltliche Schockwerbung auf der Kaffeetasse

„Schockwerbung“ ist nicht nur geschmacklos, sondern – wenn sie durch einen Rechtsanwalt erfolgt – nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch berufsrechtswidrig. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wehrte sich ein Rechtsanwalt gegen belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer zu der von ihm beabsichtigten Werbung. Zugrunde liegt, dass der Rechtsanwalt zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten

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