Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.
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