In der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte ist eindeutig festgelegt, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpfichtet ist (§ 43a BRAO, § 2 Abs. 1 BORA) und diese Plicht nicht nur auf Mitarbeiter, sondern auch auf Personen und Unternehmen ausgedehnt wird, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt (§ 2
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