Scheinsozien und die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Die Sozienklausel in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar. Die Sozienklausel des § 12 I Nr. 1 AVB-A setzt nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche

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Der Goodwill in der Auseinandersetzung einer Rechtsanwaltssozietät

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden . Dies schließt

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Die Auseinandersetzung einer Freiberufler-Sozietät

Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird . Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor,

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Unternehmereigenschaft eines Insolvenzverwalters

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts Folgendes: Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als

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Die Außensozietät als Zusammenarbeitsform zweier Rechtsanwaltssozietäten

Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung

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