Mehrere Verhandlungstermine am gleichen Tag – und die Festsetzung der Reisekosten

Dient eine Geschäftsreise mehreren Geschäften, sind nach Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV-RVG die dabei entstandenen Auslagen nach den Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.

Mehrere Verhandlungstermine am gleichen Tag – und die Festsetzung der Reisekosten

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auch eröffnet, wenn der Rechtsanwalt mehrere Geschäfte (hier: zwei Verhandlungstermine vor dem Bundesefinanzhof) an ein und demselben Ort erledigt[1].

  • Zur Aufteilung sind die tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG zunächst insgesamt für sämtliche Geschäfte, vorliegend also für die beiden mündlichen Verhandlungen am 19.03.2014, zu berechnen.
  • Nunmehr ist für jedes Geschäft isoliert zu ermitteln, welche Auslagen ersatzfähig sind und in welcher Höhe sie angefallen wären, wenn ausschließlich diese Angelegenheit erledigt worden wäre.
  • Anschließend sind diese (fiktiven) Einzelkosten zu addieren, so dass sich fiktive Gesamtkosten ergeben.
  • . Die tatsächlich angefallenen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG sind dann nach dem Verhältnis der fiktiven Einzelkosten zu den fiktiven Gesamtkosten auf das einzelne Verfahren aufzuteilen[2].

Wäre vorliegend von den beiden am 19.03.2014 beim BFH durchgeführten mündlichen Verhandlungen fiktiv nur eine durchgeführt worden, wären die fiktiven streitigen Auslagen nach Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG für jedes einzelne der beiden verhandelten Verfahren exakt gleich hoch gewesen (gleich hohe Fahrtkosten zum identischen Gerichtsort, gleich hohes Tagegeld, ggf. gleich hohe Übernachtungskosten). Es entfällt daher wie vom Beklagten zutreffend vorgetragen jeweils die Hälfte der streitigen Auslagen auf jedes der zwei am 19.03.2014 verhandelten Verfahren.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. März 2015 – X K 8/13

  1. vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbemerkung 7 Rz 5[]
  2. vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl.2015, Vorbemerkung 7 VV, Rz 10; Maser/Kroiß, a.a.O., Vorbemerkung 7 Rz 7 ff., mit Rechenbeispielen; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmayer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl., „Reisekosten des Rechtsanwalts“, Tz 7, „Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte“[]