Anwalt, Arzt, Apotheker & Partner

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO ist mit Artikel 12 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten

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Der Goodwill in der Auseinandersetzung einer Rechtsanwaltssozietät

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden . Dies schließt

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Partnerschaftsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe geschaffen werden soll. In dem Gesetzentwurf wird das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hinsichtlich beruflicher Fehler für eine Beschränkung der Haftung auf

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Die Außensozietät als Zusammenarbeitsform zweier Rechtsanwaltssozietäten

Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung

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