Beraterhaftung – und die nachfolgende Zweithandlung des Mandanten

Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat . Bestand für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert und erweist sich die

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Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern – und die Verjährungsfrist bei der Beraterhaftung

Erfolgt die Erstellung eines Darlehnsvertrages durch einen in einer Sozietät mit Steuerberatern tätigen Rechtsanwalt im Rahmen eines von der Sozietät erarbeiteten Gesamtkonzeptes, so ist dieser Anwalt nicht ausschließend rechtsberatend tätig. Mithin unterfiel die Erstellung des Darlehensvertrages nicht als rechtsberatende Tätigkeit der Verjährungsregel des § 51b BRAO aF. Vielmehr liegt eine

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Der ehemalige Scheinsozius – und die Sekundärhaftung

Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den Anwalt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur analog § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die sekundäre Hinweispflicht verletzt. Findet für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag noch § 51b BRAO

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Kompensationsgeschäft bei steuerlicher Fehlberatung

Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen. Der falsch beratene Mandant muss sich mithin kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anrechnen lassen, wenn er einer solchen Empfehlung zu einem risikoträchtigen Kompensationsgeschäft nicht folgt. Keine

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