Erfolgt die Erstellung eines Darlehnsvertrages durch einen in einer Sozietät mit Steuerberatern tätigen Rechtsanwalt im Rahmen eines von der Sozietät erarbeiteten Gesamtkonzeptes, so ist dieser Anwalt nicht ausschließend rechtsberatend tätig. Mithin unterfiel die Erstellung des Darlehensvertrages nicht als rechtsberatende Tätigkeit der Verjährungsregel des § 51b BRAO aF. Vielmehr liegt eine
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