Die Sozienklausel in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB‑A der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar. Die Sozienklausel des § 12 I Nr. 1 AVB‑A setzt nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche Deckungskonzepte, bei denen mehrere
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