Das Verhalten eines Rechtsanwalts, der nicht abrechnet, aber trotzdem ein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte geltend macht, verstößt gegen § 43, § 50 Abs. 3 BRAO, § 17 BORA. Es besteht eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, ist aber aus der Generalklausel
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