Ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten kann darin liegen, dass er das mit der Beschlussausfertigung übersandte Empfangsbekenntnis 2016 unterzeichnete, obwohl die Fristenkontrolle nicht sichergestellt war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, …
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