Es besteht keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe einer Handakte.
Zivilrechtlich besteht ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nach § 675 i.V.m. §§ 666, 667 BGB. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich einen auf Geschäftsbesorgung …
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