Die unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Verjährungsrecht auszulösen vermag.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit in dem noch § 51b BRAO, der durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wirkung …
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